Erbschleichhasser
22.05.2012, 12:58
Hallo,
mich beschäftigt mal folgende Frage, man liest immer ein Berliner Testament kann nachträglich, wenn einer der beiden Erblasser gestorben ist nicht mehr geändert werden.
Hintergrund:
Mein Bruder und Ich sind als die zwei Erben von unseren Eltern (Mutter verstorben) eingetragen. Jeder von uns beiden soll 50% vom Vermögen erben. Geldanlage + 4 Immobilien.
Das Verhältnis zwischen mir und meinem Bruder ist gestört und sehr schlecht, als kleine Anmerkung. Wäre es denn möglich, dass das Berliner Testament zwischen meinem Bruder und Vater ohne mich (hinter meinem Rücken) geändert werden kann, durch Übergabevertrag bzw. Schenkungsvertrag, somit ich dann irgendwann mit leeren Händen dastehen würde? Gibt es Möglichkeiten?
Aus diesem Paragrahpen werden ich nicht 100% schlauer:
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen und danke.
Liebe Grüße
Stefan
mich beschäftigt mal folgende Frage, man liest immer ein Berliner Testament kann nachträglich, wenn einer der beiden Erblasser gestorben ist nicht mehr geändert werden.
Hintergrund:
Mein Bruder und Ich sind als die zwei Erben von unseren Eltern (Mutter verstorben) eingetragen. Jeder von uns beiden soll 50% vom Vermögen erben. Geldanlage + 4 Immobilien.
Das Verhältnis zwischen mir und meinem Bruder ist gestört und sehr schlecht, als kleine Anmerkung. Wäre es denn möglich, dass das Berliner Testament zwischen meinem Bruder und Vater ohne mich (hinter meinem Rücken) geändert werden kann, durch Übergabevertrag bzw. Schenkungsvertrag, somit ich dann irgendwann mit leeren Händen dastehen würde? Gibt es Möglichkeiten?
Aus diesem Paragrahpen werden ich nicht 100% schlauer:
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen und danke.
Liebe Grüße
Stefan